Opferentschädigung

Opferentschädigung

Das „Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten“ (- OEG -) hat den Sinn, dem durch eine Gewalttat Geschädigten auch dann einen Versorgungsanspruch zu gewähren, wenn der Täter nicht gefasst wird oder einen hinreichenden Schadensersatz nicht leisten kann.

Der Leistungskatalog richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (- BVG -) und umfasst, in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS), medizinische Leistungen bis hin zur Gewährung einer Beschädigtenrente nebst zusätzlichen Leistungen.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und dadurch gesundheitliche Schäden erlitten haben, können Sie nach den vorgenannten Vorschriften Entschädigung verlangen. Scheuen sie sich nicht, gegebenenfalls Ihren Rechtsanwalt (wenn Sie z. B. als Nebenkläger auftreten) auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Sehr gerne arbeiten wir in einem solchen Verfahren auch mit Ihrem Rechtsanwalt zusammen.