Die Globalisierung der Arbeitswelt führt zu Beschäftigungen in aller Welt. Ob in diesen Beschäftigungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt oder ob das Recht des Beschäftigungsstaates anzuwenden ist, wird von einer Vielzahl von Sozialversicherungsabkommen geregelt. In diesen bi-, multi- oder supranationalen Abkommen wird ferner geregelt, ob und wie Versicherungszeiten, die im anderen Vertragsstaat zurückgelegt wurden, innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.
Sozialversicherungsabkommen bestehen zur Zeit mit folgenden Staaten:
- EU- Staaten
- EWR- Staaten Norwegen, Liechtenstein, Island
- Schweiz
- Australien
- Bosnien- Herzegowina
- Brasilien (zum 01.05.2013 in Kraft getreten)
- Chile
- China
- Israel
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Korea
- Kroatien
- Marokko
- Mazedonien
- Montenegro
- Polen *
- Serbien
- Türkei
- Tunesien
- USA
* (Für Zeiten im osteuropäischen Ausland, z. B. Polen, kann es zu Überschneidungen mit den Vorschriften des Fremdrentengesetzes kommen.)
Zur Wahrung Ihrer Rechte empfiehlt sich vor und nach einer Beschäftigung im Ausland und erst Recht im Leistungsfall die Heranziehung eines Spezialisten für zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht.
Auf diesem Gebiet finden Sie in uns einen erfahrenen und kompetenten Ansprechpartner.