Statusfeststellung

Statusfeststellung

Über die Frage, ob Arbeitnehmer versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig sind, entscheidet die Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund – Clearingstelle –. Unangenehm wird die Feststellung einer Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, wenn sie erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung festgestellt wird. In diesen Fällen ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab Beschäftigungsbeginn vom Arbeitgeber nachzuzahlen, wobei der unterbliebene Abzug des Arbeitnehmeranteils nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden kann. Zudem sind für die Vergangenheit Säumniszuschläge zu leisten.

Es empfiehlt sich daher dringend, in Zweifelsfällen vor bzw. innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsaufnahme ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten.

Auch scheinbar Selbstständigen ist eine entsprechende Klärung dringend anzuraten, da auch sie, trotz Selbstständigkeit, der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen können.

Als Mitglied der Facharbeitsgruppe Statusfeststellung im Bundesverband der Rentenberater ist Herr Scholtz Ihr kompetenter Ratgeber und Wegweiser in diesen Verfahren.