Verwaltungsakte (Bescheide) regeln einen Sachverhalt zwischen der Verwaltung und dem Bürger. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird für den Bürger die Regelung aus dem Bescheid (z.B. Bewilligung oder Ablehnung einer Rente) bestandskräftig.
Im Sozialrecht ermöglichen bestimmte Vorschriften zur Bescheidkorrektur im Einzelfall eine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten. Eine Bescheidkorrektur kann sowohl von der Verwaltung als auch von Versicherten verlangt werden, d.h. Korrekturvorschriften können sich sowohl positiv als auch negativ auswirken (z.B. Kürzung einer Rente durch erzieltes Einkommen). Umgangssprachlich wird das Verfahren um Bescheidkorrektur als Überprüfungsverfahren bezeichnet. Ob und mit welchen Auswirkungen Bescheide geändert (überprüft/ korrigiert) werden dürfen, entscheidet sich auf der Grundlage von verfahrensrechtlichen Vorschriften des SGB X. Die Vorschriften der §§ 40 ff. SGB X können die
- Nichtigkeit
- Heilung
- Rücknahme
- Widerruf
- Aufhebung
von Bescheiden zur Folge haben. Die Voraussetzungen und Folgen sind jeweils in sich und für Verwaltung und Versicherte unterschiedlich. Dies betrifft insbesondere die Folgen der Verjährung. Während eine lange Verjährungsfrist bei der korrigierenden Bewilligung einer höheren Leistung erstrebenswert ist, wird bei einer nachträglichen Forderung der Verwaltung an den Versicherten eine kurze Verjährungsfrist erstrebenswerter sein.
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